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1.
Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar
2. Zur Mehrwertsteuer beim Schadenersatz
3. Das Parkverbot wird zur Grundregel
4. Sich bestrafen lassen kann billiger sein
5. ...
6. ...
7. ... Die Info-Seite ist noch im Aufbau.



1.   Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar

Die Kosten einer Ehescheidung sind steuerlich absetzbar. Sie werden als "besondere Belastungen" vom Fiskus anerkannt.

Das steht sogar in der kleinen Steuerbroschüre, die die Steuerzahler mit der Lohnsteuerkarte zum Jahreswechsel automatisch zugeschickt bekommen.

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2.   Zur Mehrwertsteuer beim Schadenersatz

Beim Schadenersatz für beschädigte Sachen kann man wählen, ob man die Sache ersetzt bzw. reparieren lässt oder sich vom Schädiger das hierfür benötigte Geld auszahlen lässt.

Letzteres gilt ganz offiziell, d.h. der Geschädigte braucht keinen Hehl daraus zu machen, wenn ihm der Geldbetrag lieber ist als eine tatsächliche Reparatur. Im Gesetz ist beides vorgesehen.

In der letzten Zeit hat sich jedoch immer mehr eine Mischform breitgemacht: Man lässt sich das Geld auszahlen, das für eine Reparatur in der Fachwerkstatt nötig wäre und lässt es in einer Hinterhofwerkstatt "schwarz" reparieren.

Um dem zu begegnen, wurde das Gesetz so geändert, dass nur noch der Nettobetrag des Schadens ohne Nachweis ersetzt wird, die Mehrwertsteuer dagegen nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass diese auch in dieser Höhe ausgegeben wurde.

Diese Neuerung zur Bekämpfung von Schwarzarbeit greift leider auch dort, wo sie wenig Sinn macht, nämlich wenn jemand z.B sein beschädigtes Auto selbst repariert und den Schadenersatz als Lohn betrachtet. Ganz daneben greift die Regelung beim Kauf einer Ersatzsache, insbesondere beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges.

Wer also anlässlich eines Verkehrsunfalls sich ein neueres Auto kauft, bekommt den vollen Wert des bisherigen Autos (also den Wert einschließlich der Mehrwertsteuer) nur bezahlt, wenn er auch tatsächlich Mehrwertsteuer in mindestens dieser Höhe nachweislich ausgibt. Dieser Nachweis ist nur möglich, wenn das neue Auto bei einem Händler gekauft wird.

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3.   Das Parkverbot wird zur Grundregel

Immer mehr Gerichte geben den Stadtverwaltungen und Ihren Ordnungskräften Recht, wenn sie stillschweigend von einem Parkverbot ausgehen.

Von Gesetzes wegen ist das klar rechtswidrig: Für das Parken gibt es klare Regeln (nicht auf dem Gehsteig, nicht an unübersichtlichen Stellen, nicht vor Ausfahrten etc.). Außerdem gibt es Parkverbote, die durch Schilder ausgewiesen sind sowie Stellen, an denen man nur gegen Entgelt parken darf.

Wenn aber nichts von alledem zutrifft, dann ist das Parken "einfach so" erlaubt.

Sollte man meinen.
Außer z.B. in Frankfurt/M.

Dort haben schon mehrere Leute, darunter auch durchaus streitbare Juristen, sich ein "Knöllchen" eingefangen, obwohl weit und breit kein Schild das Parken verboten oder entgeltpflichtig gemacht hat.

Der Widerspruch gegen das Bußgeld führte vor das Amtsgericht, und das Amtsgericht Frankfurt ist bekannt dafür, dass es in dieser Sache das Gesetz nicht so genau nimmt.

Der Autofahrer müsse, so heißt es in den Urteilsbegründungen, jedenfalls in Großstädten damit rechnen, dass es keinen freien Parkraum mehr gibt. Wenn also eine Stelle, an der man parken könnte, nicht durch einen Automaten bewirtschaftet ist, so müsse man davon ausgehen, dass das Parken an dieser Stelle verboten ist.

Man befindet sich in namhafter Gesellschaft, wenn man sich fragt, wozu wir überhaupt noch Verkehrsschilder brauchen, wenn die Autofahrer sich die geltenden Regeln selber denken müssen.

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4.   Sich bestrafen lassen kann billiger sein

§ 467 Absatz 4 Strafprozessordnung, der insoweit auch für Bußgeldverfahren gilt, sagt: "Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zulässt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen." Und genau das tun die Gerichte regelmäßig auch.

In vielen Bußgeldverfahren führt das dazu, dass man zwar eine Einstellung des Verfahrens erreicht, aber auf den Kosten für den Rechtsanwalt sitzen bleibt.

Vor allem bei normalen "Knöllchen" ohne Flensburgpunkte muss man sich deshalb fragen, ob es nicht günstiger ist, die Strafe (eigentlich: "Buße", denn es ist ja keine Straftat) zu bezahlen. Das gilt vor allem dann, wenn der erhobene Vorwurf nur zum Teil nicht stimmt, man deshalb nicht sicher sein kann, ob man einen Freispruch durchbekommt und deshalb eine Verfahrenseinstellung akzeptieren müsste.

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