Steuer-Nr.: siehe "Kontakt"
Ein ganz legales
Steuerschlupfloch:


Weg mit der Mehrwertsteuer!


Nutzen Sie Steuerschlupflöcher?

Nein?
Warum nicht?
Ach, Sie kennen gar keine?

Nun, hier wäre eins:



 
Auf meinen Rechnungen gibt es schon seit 2004 keine Mehrwertsteuer mehr.

§ 19 des Umsatzsteuergesetzes macht's möglich:


Unabhängig davon, ob Anwälte nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen oder mit den Mandanten andere Vergütungen (z.B. Stundensätze) vereinbaren, so kommt doch zur Anwaltsrechnung, wie bei fast allen anderen Leistungserbringern auch, am Schluss noch die Mehrwertsteuer hinzu. Die beträgt derzeit immerhin stolze 19 % und könnte in Zukunft sogar noch weiter ansteigen.

Dank einer Sonderregelung in § 19 Umsatzsteuergesetz bin ich davon befreit, auf meine Gebühren auch noch die Mehrwertsteuer "draufschlagen" zu müssen.

Das Ergebnis ist schlicht eine Ersparnis für Sie in eben der Höhe der Mehrwertsteuer, ohne irgendeinen Nachteil.

Nur wenn Sie zu dem Personenkreis gehören, der ohnehin schon "vorsteuerabzugesberechtigt" ist, haben Sie keinen Vorteil von dieser Steueroption (aber dennoch keinen Nachteil).


Überhaupt keinen Nachteil?

Für Sie wirklich überhaupt keinen Nachteil, und für mich nur einen kleinen.
Der aber ist gegenüber der Ersparnis bei Ihnen relativ gering, so dass ich ihn gerne trage.


Einfach keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung --- und das ist legal?

Vollkommen legal. Steht so im Gesetz.
Sonst wäre es ja auch kein Steuerschlupfloch, sondern Steuerhinterziehung.

Na ja, und es hat auch schon Ärger gegeben deswegen, und zwar von den Kollegen. Das ist verständlich. Machen konnten sie allerdings nichts. Auch nicht dagegen, dass mit der Steuerersparnis geworben wird: Sie ist eine gesetzlich geregelte Tatsache, die gilt, so lange das Gesetz gilt. Es kam ohnehin nur das schwache Argument, man könne doch gar nicht vorhersagen, ob die Umsatzgrenze (s.u.) eingehalten wird. Das ist natürlich Unsinn. Mindestumsätze kann kaum ein Selbständiger garantieren, aber nichts leichter als einen Höchstumsatz einzuhalten: Wenn es knapp wird, nimmt man einfach keine Aufträge mehr an. Ohnehin darf und sollte kein Anwalt mehr Aufträge annehmen, als er sorgfältig und gewissenhaft bearbeiten kann.


Warum machen das dann nicht alle Anwälte?

Das geht nur, wenn man mit seinen Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit unter einer bestimmten Grenze bleibt, und es lohnt sich nur, wenn das Verhältniss von Einnahmen zu Ausgaben ziemlich günstig ist.

Im Ergebnis kommt das Steuerschlupfloch nach § 19 UStG nur für Syndikusanwälte in Frage: Eine Normalkanzlei liegt entweder mit ihren Umsätzen über dieser Grenze oder steht vor der Pleite.

Das mag im Gründungsjahr oder auch noch im Folgejahr anders sein. Da würde es zwar gehen, aber da wiederum lohnt es sich nicht, weil gerade in der Kanzleigründungszeit die Einnahmen noch gering sind, aber ziemlich hohen Anfangsinvestitionen gegenüber stehen. Selbst ein einfaches Büro kostet eine ganze Menge, bis es mal von der Einrichtung bis zur Ausstattung "steht".